AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MFA Grossküchen-und Kältetechnik GmbH
§ 1 Allgemeines
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
2. Der Kunde, außer er wäre Nichtkaufmann, erklärt sich bei Erteilung des ersten Auftrages im Voraus
damit einverstanden, dass diese AGB auch für weitere Angebote, Aufträge und Verträge gelten, ohne
dass sie jeweils neu vereinbart werden.
3. Alle Nebenabreden oder von diesen AGB abweichenden Abreden sowie Änderungen der
Auftragsbestätigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt
insbesondere auch für den Fall, dass der Kunde im Auftragsschreiben zusätzliche Bedingungen oder
Auflagen aufnimmt, denen wir nicht ausdrücklich widersprechen oder, dass der Kunde seine
Einkaufbedingungen zur Grundlage des Vertrages machen will. Soweit diese im Widerspruch zu
unseren AGB stehen, werden sie auch nicht durch unser Schweigen oder vorbehaltlose Ausführung
dieses Vertrages Vertragsinhalt.
4. Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt, Nebenabreden oder insbesondere
Vertragsbedingungen zu vereinbaren.
§ 2 Angebot
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung zustande.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns die
Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen dritten nicht zugänglich machen.
Auf unser Verlangen sind sie an uns zurückzugeben.
§ 3 Lieferumfang
1. Technische Änderungen, soweit der Lieferumfang nicht beeinflusst wird, bleiben vorbehalten.
2. Angaben über Leistung und Verbrauchswerte unserer Maschinen sind als annähernd zu betrachten. Der
Kunde hat selbst die Vorraussetzung dafür zu schaffen, dass die aufgrund unserer Spezifizierung zum
Betreiben der Anlage erforderliche Medien (z. B. Strom, Gas, Wasser, Abzugskamine, Durchbrüche
usw.) ausreichend zur Verfügung stehen. Er hat auch behördliche Erlaubnisse einzuholen, insbesondere
benötigt er bei Anschluss von Dunstabzügen, Anlagen an bauseitige Kamine, die Erlaubnis des
Kaminfegermeisters.
3. Mit Bezug auf die Elektroaltgeräte VO und das Elektro- und ElektronikgeräteG weisen wir darauf hin,
dass die von uns gelieferten Geräte ausschließlich für die gewerbliche Nutzung außerhalb privater
Haushalte bestimmt sind. Eine Rücknahme der Geräte erfolgt nicht.
§ 4 Preise
1. Alle Preisangaben in Angeboten oder Auftragsbestätigungen sind nach den am Abgabetag geltenden
Löhnen und Preisen für Material und Frachten errechnet. Ändern sich diese Kosten bis zur Ausführung
des Auftrages, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern. Ist der Kunde
Nichtkaufmann, kommt eine Preisänderung frühestens 4 Monate nach Vertragsschluss in Betracht.
Diese Preisänderungsklausel findet auch dann Anwendung, wenn nachträglich auf Wunsch des Käufers
der Liefertermin hinausgeschoben wird, bei einem Nichtkaufmann als Kunden nur dann, wenn es sich
um mehr als 4 Monate handelt.
2. Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung, sofern nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich der
am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen MwSt. Ein etwa erforderlicher Anschluss an die
Versorgungsleitung (Strom, Wasser, Dampf, Abwasser, Heißwasser, Gas etc.) ist vom Käufer auf seine
Kosten zu veranlassen und darf nur von Konzessionierten örtlichen Elektrofachleuten bzw.
Installateuren vorgenommen werden.
3. Sind wir zusätzlich mit dem Zusammenbau bzw. der Aufstellung, der Überwachung des Anschlusses
der Liefergegenstände beauftragt, stellen wir auf Anforderung Kundendienstmonteure zu den jeweils
gültigen Berechnungssätzen zur Verfügung. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen §10.
4. Der Kunde verzichtet auf die Rückgabe von Verpackungen und wird diese ordnungsgemäß entsorgen.
Andernfalls akzeptiert er eine Nachbelastung von 2 % des Kaufpreises.
§ 5 Lieferung
1. Teillieferungen sind zulässig
2. Angaben zu Lieferzeiten sind für uns unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingange einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist
eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vorgesehenen Frist versandbereit ist und dies dem Kunden
mitgeteilt wurde bzw. der Liefergegenstand vom Werk zum Versand gegeben worden ist. Montageleistungen,
auch wenn sie von uns übernommen worden sind, sind nicht innerhalb der Lieferfristen
auszuführen, außer dies wäre ausdrücklich von uns bestätigt. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die
Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Käufers voraus. Die angegebenen Lieferzeiten gelten als
annähernd, es sei denn, dass wir schriftlich eine verbindliche Lieferfrist zugesagt haben. Der Beginn
einer von uns verbindlich angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns
die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu auch nachträglich eingetretene
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an
Transportmitteln, behördliche Anordnung u.s.w. gehören, haben wir nicht zu vertreten. Solche
Verzögerungen verlängern etwa verbindlich vereinbarte Lieferfristen um angemessene Zeit.
4. Aus der Überschreitung vereinbarter Lieferfristen, die wir zu vertreten haben, stehen unserem Kunden
folgende Ansprüche zu:
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur im Falle unseres Verzuges und angemessener
Nachfristsetzung mit ausdrücklicher Androhung der Ablehnung der Leistung nach
Ablauf der Nachfrist möglich.
b) Im Falle unseres Verzuges kann Verzugsentschädigung i. H. von 0,5 % für jede
vollendete Woche des Verzuges insgesamt höchstens 5 % des Rechnungswertes ohne
MwSt. und Transportversicherung der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung
verlangt werden. Darüberhinausgehende Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen,
außer wir würden im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch unsere
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zwingend haften.
5. Die Gefahr geht spätestens bei Verladung auf den Kunden über. Unterbleibt die Ablieferung aus vom
Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Versandbereitschaft über. In diesen Fällen wird
die versandbereite Ware für Rechnung und Gefahr des Kunden auf Lager genommen. Die Fälligkeit der
Rechnung wird dadurch nicht berührt.
6. Der Empfänger hat Transportschäden jeder Art unverzüglich bei uns anzuzeigen. Eine
Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Im Falle eines
durch Transportversicherung abgedeckten Transportschadens haben wir das Wahlrecht, entweder die
Versicherungssumme entgegen zu nehmen und Ersatz zu liefern oder Zahlung des Kaufpreises von dem
Kunden gegen Abtretung der Versicherungssumme zu verlangen.
7. Die Wahl der Versandart bleibt mangels anderslautender Vereinbarung uns überlassen. Wir haften nicht
für Personen- oder Sachschäden, die durch unsere Fahrzeuge oder Fahrer im Zusammenhang mit der
Anlieferung verursacht werden, es sei denn, dass es sich um vorsätzliche oder grob fahrlässig
verursachte Schäden handelt.
§ 6 Gewährleistung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Leistung unverzüglich zu überprüfen. Dabei festgestellte
offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unter sofortiger Einstellung etwaiger
Be- und Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist
schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu
überzeugen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der
Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen. Mängelrüge setzt voraus, dass dieser seine nach §§ 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten erfüllt hat.
2. Im Rahmen unserer Geschäftsbedingung mit Unternehmen leisten wir Gewähr für etwaige Mängel, mit
denen unsere Erzeugnisse – es sei denn, es würde sich um gebrauchte Maschinen handeln, für die wir
keine Gewährleistung übernehmen – im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges behaftet waren, auf die
Dauer von 1 Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Die Gewährleistung entfällt, wenn unsere
Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht sorgfältig befolgt werden oder der Kunde selbst oder durch
dritte Reparaturen ausführt bzw. sonstige Eingriffe in die gelieferten Erzeugnisse vorgenommen hat. Bei
Waren, die als Deklassiertes Material verkauft worden sind – sogenanntes „II-a-Material“ – stehen dem
Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine
Gewährleistungsrechte zu.
3. Schlägt die von uns durchzuführende Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden angemessen zu
setzenden Nachfrist fehl, stehen dem Käufer die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Wenn
der Kunde Kaufmann ist, kenn er jedoch nur die angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
4. Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf gewöhnliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die
nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder infolge sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
5. Weitere Ansprüche unseres Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von
Schäden, auch von mittelbaren Schäden, außer wir würden aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit
oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften. In den Fällen des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften, haften wir nur insoweit, dass die Zusicherung den Zweck verfolgt, den
Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
6. Die MFA Grossküchen-und Kältetechnik GmbH übernimmt anerkannte Gewährleistungsreparaturen durch eigene
Mitarbeiter bis zu 2 Jahren nach Lieferung, für diese Geräte muss jedoch eine Garantie von 24 Monaten
ausdrücklich zugesagt sein. Kosten für An- u. Abfahrt werden jedoch berechnet.
§ 7 Zahlungen
1. Falls nichts anders schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt ist, haben alle Zahlungen bei
Lieferung netto zzgl. der gesetzlichem MwSt. ohne jeglichen Abzug grundsätzlich in bar zu erfolgen.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur
zahlungshalber angenommen. Unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
2. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen den Kunden, Zahlungen zunächst auf etwa
bestehende ältere Restschulden anzurechnen.
3. Eine Zahlung ist erst erfolgt, wenn wir über den Betrag bedingungslos verfügen können. Im Falle von
Schecks erst dann, wenn der Scheck ohne Vorbehalt eingelöst ist.
4. Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung und dann
erfüllungshalber herein. Hereingenommene Wechsel werden, vorbehaltlich der Einlösung ab
Fälligkeitstag, gebucht. Kosten für Diskontierung und Einziehung trägt der Kunde.
5. Ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen i. H. von 1,5 % pro Monat, mindestens jedoch die von uns zu
zahlende Konto-Korrentzinsen.
6. Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, der Kaufmann ist, wegen
behaupteter Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen. Sonst kann der Kunde in diesem Fall ein
Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe eines angemessenen Teils der Kaufpreisforderung geltend machen
und nur dann, wenn auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
7. Bei Kreditierung wird die Restschuld ohne Rücksicht auf den vereinbarten Fälligkeitstermin sofort
zahlungsfällig und etwaige Stundungsabreden gegenstandslos, wenn:
a) der Besteller mit zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in
Verzug kommt,
b) der Besteller seine Zahlungen einstellt, gegen Ihn das Vergleichsverfahren oder
Insolvenz eröffnet oder beantragt wird oder er bei seinen Gläubigern um ein
Moratorium nachsucht oder ein Vergleichsverfahren anstrebt,
c) der Besteller gegen die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz
Anmahnung in erheblicher Weise verstößt oder in Abnahmeverzug gerät – bei
Abnahmeverzug wird der Besteller für den gesamten Kaufpreis vorleistungspflichtig-,
d) der Besteller stirbt und dessen Erben nicht ausdrücklich und schriftlich die dem
Besteller obliegenden Verpflichtungen übernehmen,
e) sich herausstellt, dass von dem Besteller im Vertrage falsche Angeben gemacht worden
sind,
f) sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern.
Wir sind dann berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu
betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag.
Ein bei Verzug des Kunden erklärter Rücktritt muss ausdrücklich schriftlich erfolgen. Soweit der
Besteller zur Rückgabe des Erlangten nicht in der Lage ist, hat er uns den Wert zu ersetzen. Darüber
hinaus können wir Ersatz des uns entstandenen Schadens verlangen.
8. Soweit die Zahlungsbedingungen laut Liefervertrag überschritten werden, sind wir zu entsprechenden
Nachbelastungen berechtigt.
9. Zahlungen erfolgen per Vorkasse, bar bei Lieferung. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen
wird das im Preis einkalkulierte Barzahlungsskonto mit 10 % nachberechnet. Wir sind berechtigt, eine
Anzahlung in Höhe von der doppelten Fracht zu verlangen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt
oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl
freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:
1. Unsere Waren bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung im Bereich des Kunden erfolgen
stets für uns als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch
Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum unseres Kunden an der
einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser
(Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an denen uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als
Vorbehaltsware bezeichnet.
2. Unser Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und
zu veräußern, wenn er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und solange er nicht
uns gegenüber im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus
dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich
der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit sicherungshalber an uns in vollem
Umfang ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen für unsere
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung wird der Kunde die Abtretung
offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises gestattet der Wiederverkäufer der Verkäuferin oder beauftragter das
Betreten des Ausstellungsraumes des jeweiligen Liefergegenstandes. Wird die Vorbehaltsware vom
Käufer zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, so wird uns die Forderung aus der
Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile
entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
3. Bei Zugriffen dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns
unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
4. Sollten wir den sogenannten Scheck-Wechselverfahren zugestimmt haben, dann sind unsere
Forderungen erst erfüllt, wenn auch der Wechsel eingelöst und einschließlich Nebenkosten vollständig
bezahlt ist.
5. Ist der Käufer oder Besteller mit der Barzahlung des Kaufpreises in Verzug oder mit einer Teilzahlung
in Rückstand geraten, dann sind wir berechtigt, sofort die gelieferte Ware, auch soweit sie mit Grund
oder Gebäude fest verbunden ist, beim Käufer oder Besteller abzuholen. Der Käufer oder Besteller
gestattet uns insoweit die im Eigentum oder im Besitz des Käufers oder Bestellers stehenden
Räumlichkeiten sowie Gebäuden und Gebäudeteilen entstehen, haben wir nicht zu erstatten.
§ 9 Schadenersatzansprüche der Verkäuferin
Falls wir in die Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrages einwilligen, hat der Kunde 20 % der
Auftragssumme an uns zu zahlen, auch wenn wir dies bei der Aufhebung nicht ausdrücklich wiederholen.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde den Vertrag nicht erfüllt und bei Rücktritt. Ist der Lieferungsgegenstand
ausgeliefert, erhöht sich der Pauschalbetrag um die Kosten des Hin- und Rücktransportes sowie die Kosten der
Aufarbeitung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist damit nicht ausgeschlossen. Der Kunde ist
berechtigt nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 10 Allgemeine Haftungsbegrenzung
Soweit in diesen Bedingungen nicht anders geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung
vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche
vertragliche Pflicht verletzen.
§ 11 Kundendienst
1. Bei Reparaturen und Wartungsarbeiten stellen wir unseren Kundendienst nach Maßgabe der jeweils
geltenden Berechnungssätze zur Verfügung.
2. Kundendienstmonteure sind nicht berechtigt, Garantiezusagen und andere, die MFA Grossküchen-und Kältetechnik GmbH verpflichtenden Erklärungen, abzugeben.
3. Für die von den Kundendienstmonteuren verursachten Fehler und Schäden gilt § 6 Absatz 7
entsprechend.
§ 12 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
1. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, dann wird dadurch die Wirksamkeit des
Vertrages und der AGB im Übrigen nicht berührt.
2. Spätere Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei unsere
Bestätigung maßgeblich ist.
3. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehung zu unserem Kunden gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (Wiener Übereinkommen von 1980).
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist – soweit es nicht um Vollkaufleute (die also
nicht zu den in § 4 des HGK bezeichneten Gewerbetreibenden gehören). Juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen handelt – Amtsgericht Bamberg. Wir sind auch
berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen